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FG Berlin-Brandenburg hält am Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses fest

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 (Az. 3 V 3006/25) an seiner Rechtsprechung (zuletzt mit Beschluss 3 V 3080/23 vom 01.09.2023, EFG 2023, 1642) festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides abgewiesen, aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hintergrund der Beschwerdezulassung ist, dass es nicht außer Zweifel steht, ob der Bundesfinanzhof an diesem in der Vergangenheit in seiner ständigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis festhalten wird (vgl. zum Streitstand Beschluss V B 4/22 des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022, BFH/NV 2022, 1030; offengelassen wurde diese Frage zuletzt auch in den Beschlüssen II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024 S. 546, Rn. 40, und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024 S. 543, Rn. 41. des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024).

Jüngst hat allerdings auch das Finanzgericht Münster (Beschluss vom 29.10.2024, Az. 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156) ein besonderes Aussetzungsinteresse für erforderlich gehalten.

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zum Beschluss 3 V 3006/25 vom 14.02.2025


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