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Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung entschieden.
Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine GmbH, welche ein Buffet-Restaurant betrieb. Sie nutzte ein elektronisches Kassensystem, bei welchem sich bereits ordnungsgemäß erfasste Umsatzbuchungen im Nachhinein wieder stornieren ließen. Anhand von sichergestellten Kassendaten konnte durch die Prüfer der Finanzbehörden festgestellt werden, dass bei der Antragstellerin mehrfach Manipulationen an den Tagesabschlüssen vorgenommen worden waren. Die Prüfer kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Antragstellerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne und die Be steuerungsgrundlagen daher zu schätzen seien. Sie nahmen eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung vor.
Den gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der 1. Senat ab. Es folgte der Schätzung der Finanzbehörden und stellte unter anderem fest, dass im Eilverfahren auch vor dem Hintergrund des beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens X R 19/21 keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Schätzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung bestünden. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stelle nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode dar. Soweit der BFH in dem genannten Revisionsverfahren die Frage aufgeworfen habe, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhten, wie sie zustande gekommen seien und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergäben, ergebe sich daraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis. Es bestünden im summarischen Verfahren auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden gegenwärtig noch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Schätzungsmethode an sich.
Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, er ist damit unanfechtbar.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Beschluss 1 V 123/23 vom 08.05.2024
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