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Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (§ 12 Abs. 3 UStG)

Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16. Mai 2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (WechselrichterScheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2024 – III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 (2024/0662499), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:

Die Angabe »600 Watt« wird durch die Angabe »800 Voltampere« ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16. Mai 2024.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7220 / 22 / 10002 :017 vom 15.08.2024


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