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Schwere Geschütze fuhr ein Steuerpflichtiger auf, der der Meinung war, der Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Der Kläger warf die Frage auf, ob § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei und - bejahendenfalls - ob eine konventionskonforme Auslegung von § 152 Abs. 2 AO erfordere, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit bzw. in der Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsehe.
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, entschied der BFH, sondern im Ergebnis so zu beantworten, wie es das erstentscheidende Finanzgericht (FG) getan hat: § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung in ihrer Gewährleistung durch Art. 6 Abs. 2 EMRK. § 152 Abs. 2 AO ist keine Norm mit Strafcharakter im Sinne dieser Vorschrift.
BFH, Beschluss vom 4.6.2024, VIII B 121/22
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